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Nach BGH-Urteil vom 14.05.2002 ist die Bank zur Rückzahlung der Zinsen und zum Verzicht auf die Ansprüche aus dem Darlehen verpflichtet; Kunde muß dafür die Wohnung herausgeben.
Der Bann scheint endgültig gebrochen. Am 14.05.2002 entschied der 11. Senat des BGH unter seinem Vorsitzenden Nobbe, daß die Sparkasse Rhein-Neckar Nord (Rechtsnachfolgerin der Sparkasse Mannheim) einem Kunden die Zinsen für zwei Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung erstatten muß und keine weiteren Ansprüche aus den beiden Darlehen besitzt. Dafür muß die finanzierte Wohnung Zug um Zug an die Sparkasse herausgegeben werden, Aktenzeichen: XI ZR 148/01.
Hintergrund ist der vollfinanzierte Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage im Wege eines sogenannten Treuhandmodelles gewesen. Das heißt, daß der Erweber einen Treuhänder mit dem Abschluß aller weiteren Verträge, insbesondere Kaufvertrag und Finanzierung, bevollmächtigte.
Die Tätigkeit der Treuhänder verstieß nach der neueren Rechtsprechung des BGH zumeist gegen das Rechtsberatungsgesetz. Damit war nach einem Urteil des III. Senates am BGH vom 11.10.2002 nicht nur der Treuhandvertrag, sondern auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht nichtig.
Dies führt nach Ansicht des XI. Senates nun auch zur Unwirksamkeit der durch den Treuhänder abgeschlossenen Finanzierung.
Leider liegt das Urteil vom 14.05.2002 noch nicht einer begründeten Fassung vor. Diese ist in ca. 4 Wochen zu erwarten. Wir werden umgehend berichten. Zumal die Entscheidung größte Bedeutung für tausende Geschädigte haben dürfte.
