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Ohne Maß und Ziel
Welche Ziele verfolgt der VfE?
Immobilienopfer haben, wer wüßte das nicht, eine schlechte Lobby. Die Rechtsprechung huldigt nach wie vor den Banken, die sich, Pontius Pilatus gleich, ihre Hände in Unschuld waschen und dabei durch die Gerichte auch noch mit überaus großem Verständnis behandelt werden. Hätten sie doch nur etwas finanziert, was der Kunde unbedingt hätte haben wollen und wären sie deshalb nicht für die systemimanente Nachteiligkeit der finanzierten Immobiliengeschäfte verantwortlich.
Daß es die Banken sind, die die unseriösen Angebote im Zusammenwirken mit den Bauträgern überhaupt durch ihre pauschalen Finanzierungszusagen erst ermöglichen und eine Finanzierung lediglich von sog. "Bonitätsrastern" abhängig machen, bei denen selbst Geringverdienern der Zugang zu solchen Angeboten ermöglicht wurde und heute noch wird, was in aller Regel zu deren systematischer Schädigung führt, das hat bislang noch niemand so richtig interessiert. Das alles ist überaus traurig, liegt aber auch daran, daß die Geschädigten, die oft schon über viele Jahre von ihrem ohnehin nicht allzu hohen Einkommen Beträge zwischen 600,-- und mehr als 1.000,-- DM monatlich abgeben müssen, im stillen Kämmerchen verzweifeln und es bisher noch nicht verstanden haben, ihre Interessen medienwirksam zu organisieren.
Stilles Leiden der Opfer
Dies ändert sich erst sehr langsam, während auf der anderen Seite die Banken schon seit langem über eine schlagkräftige und überaus wirksame Lobby verfügen, mit deren Hilfe sie so manchen Gesetzentwurf maßgeblich mitgestalten konnten und mit deren Hilfe sie es verstanden haben, mit ominösen "Standort"- und "Finanzplatz"- Deutschland-Argumentationen" eine Rechtslage zu gestalten, die es ihnen ermöglicht, ihren Geschäften ohne all zu große Belästigungen durch Verbraucherschutz oder ähnlich überflüssige Erwägungen nachzugehen. Die ersichtlichen Mängel der deutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung, die erst langsam überhaupt erkannt zu werden scheinen und die schon dazu geführt haben, daß Deutschland deswegen zwischenzeitlich der Gefahr ernsthafter Rügen seitens des Europäischen Gerichtshofes ausgesetzt ist, sind das Ergebnis dieses Ungleichgewichts.
Zwischenzeitlich gibt es allerdings zaghafte Versuche, die Interessen der Geschädigten etwas stärker zu organisieren und zu bündeln und vor allen Dingen die Medien auf den hunderttausendfachen Skandal und seine bislang allzu unbefriedigende Aufarbeitung durch die Gerichte aufmerksam zu machen. Einer, der dies bislang gut verstanden hat und viel dazu beigetragen hat, überhaupt erst einmal so etwas wie Problembewußtsein zu schaffen, ist sicherlich der Göttinger Rechtsanwalt Dr. Fuellmich. Es gibt aber auch Organisationen wie etwa den SVD oder den VfE, die Immobilienopfer um sich sammeln und die deren Interessen vertreten. Eine Zielsetzung, die eigentlich das Wirken der jeweiligen Organisation dominieren müßte und die kleinlichen Eifersüchteleien den Boden entziehen sollte. Hätten wir jedenfalls bis heute gedacht.
Diffamierende Äußerungen
Betrachtet man die jüngsten Publikationen des VfE, dann kann man sich da allerdings nicht mehr so sicher sein. Unter dem Deckmäntelchen der "Satire" werden Anwälte, ob nun zu recht oder zu unrecht, kann man nicht sagen, da Name und Sachverhalt keine Erwähnung finden, aufs übelste beschimpft. Andere, die Rechtsstreite führen und verlieren, haben "Prozesse vergeigt", ohne daß eine derartige Wertung jedenfalls aus unserer Sicht einer sachlichen Überprüfung standhalten könnte (wir waren bislang noch nicht betroffen, aber können auch nicht immer gewinnen). Es wird über "weinerliche Diskussionsforen" gelästert, einschlägig spezialisierte Geschädigtenvertreter werden in einer Art und Weise verunglimpft, die weder die Grenzen der Höflichkeit noch ihre Leistungen für die Sache der Geschädigten auch nur annähernd berücksichtigt.
Fragwürdige Zielsetzung
Nimmt der VfE bewußt in Kauf, den Interessen der Geschädigten zu schaden? Welches Spiel wird hier gespielt? Kann es sein, daß der Verein, der mittlerweile die Nähe bestimmter Finanzdienstleister zu suchen scheint oder "Gütesiegel" verteilt, stillschweigend die Fronten gewechselt hat, so daß, wie wir gehört haben, sogar ein Vorstand der HypoVereinsbank auf sein "segensreiches Wirken" verwiesen haben soll? Wir wollen dergleichen nicht unterstellen, sehen aber gleichwohl, daß die jetzigen Ausfälle den Geschädigten jedenfalls wenig nützen. Denn wo liegt ein Vorteil für die Opfer, wenn nachteilige Gerichtsurteile, etwa zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes in bestimmten Konstellationen, als "absolut zwingend" hingestellt werden, obwohl zuvor mehrere Oberlandesgerichte sich mit guten Argumenten einer anderen und auch aus unserer Sicht durchaus naheliegenderen Auffassung angeschlossen haben? Natürlich immer verbunden mit unsachlichen Seitenhiebe auf die jeweiligen Prozeßvertreter der Geschädigten.
Wir dürfen dazu sagen, daß uns diese Urteile, insbesondere die Entscheidungen vom 27.06.2000 und 24.04.2001, selbst schockiert und auch überrascht haben, werden sie doch der Sache der Verbraucher nicht unbedingt gerecht. Oder halten sie es für unbedingt zwingend, daß jemand, der zuhause am Küchentisch eine Vollmacht unterzeichnet hat, deshalb schlechter gestellt werden kann als derjenige, der unter denselben Umständen einen Darlehensvertrag unmittelbar unterschrieben hat? Bei der unmittelbaren Unterzeichnung der Kreditvertrages gibt's ggf. ein Widerrufsrecht, bei Unterzeichnung einer Vollmacht nicht. So der BGH in einem der Fälle. Wer soll denn hier eigentlich geschützt werden? Der Verbraucher oder der Bevollmächtigte? Oder die Bank?
Rechtsprechung und einschlägige Gesetze in Brüssel kritisiert
Daß mittlerweile bestimmte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs selbst in Brüssel kritisch beäugt werden, mag ein aktuell beim EuGH anhängiges Verfahren beleuchten, in dem es auch um eine Verbraucherschutzregelung, nämlich das Haustürwiderrufsgesetz, geht. Hier hat der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob es für Realkredite auch ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz gebe und ob dieses Widerrufsrecht befristet sein dürfe. Der Vorlagebeschluß des BGH aus dem Jahre 1999 ließ keinen Zweifel daran, daß der Gerichtshof beide Fragen verneinen möchte.
Nicht so die Stellungnahme des Generalanwalts beim EuGH, die in den meisten Fällen für die endgültige in diesem Fall für Oktober erwartete Entscheidung präjudiziell ist: Der Generalanwalt Philippe Léger, möchte beide Fragen bejahen (Aktenzeichen C-481/99). Man sieht also, die Dinge sind häufig nicht so einfach, wie man sie seitens des VfE darzustellen versucht. Und daher nochmals unsere Frage: Welches Interesse wird mit einer pauschalen Verunglimpfung verfolgt?
Quo vadis, VfE?
Vor diesem Hintergrund können wir nur eine Aufforderung an Herrn Tillich und seine Mitstreiter richten:
Besinne Dich Deiner Aufgabe und schade ihr nicht!
Ob wir demnächst im Vereinsblatt des VfE ähnlich schlecht weg kommen wie andere Kollegen?
